Schützenverein Baccum Münnigbüren 1620 e.V.

Satzung des Schützenvereins Baccum-Münnigbüren e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Baccum-Münnigbüren e. V." und hat seinen Sitz in Lingen (Ems), Ortsteil Baccum. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen unter der Nr. 299 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Schützenverein ist eine freie, gemeinnützige Vereinigung der Bewohner von Baccum und Münnigbüren. Er entstand im Jahre 1620 in der Zeit des 30ig-jährigen Krieges zum Schutz der Heimat gegen Überfälle kriegerischer Horden. Nach Erfüllung seiner Aufgaben hat er sich in seiner jahrhundertlangen Tradition bemüht, die Liebe zur Heimat und zum Vaterland wachzuhalten und den Gemeinschaftssinn der Dorfbewohner zu wecken und zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung.
  3. Der Verein erstrebt in seiner Gesamtheit die Beibehaltung und Pflege des heimatlichen Brauchtums und der alten Volksfeste, insbesondere des Schützenfestes und des Winterfestes. Dadurch soll die Verbundenheit der Dorfbewohner gefördert und vertieft, gute Sitten gepflegt und erhalten werden. Weiterhin wird die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage betrieben.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsbezirk
Die Grenze des Vereins umschließt das Gemeindegebiet der Gemeinde Baccum und der Gemeinde Münnigbüren außer den Gemeindeteil, der in der Gemeinde Ramsel liegt (Siedlung Kaufhold, Wennemers, Lager, Frerich etc.) und der Heuerhäuser von Brockhaus und Lübbers, Brockhausen.

§ 5 Mitgliedschaft
Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag einzureichen, über den der Vorstand entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Mitglieder können alle männlichen Personen des oben genannten Vereinsbezirks werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls eintreten können männliche Personen, die außerhalb des Vereinsbezirks wohnen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben allerdings kein Anrecht auf die Königswürde und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Zur Erlangung der Mitgliedschaft bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
Jedes neu aufgenommene Mitglied wird über die Satzung informiert. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung derselben.
Mitglieder, die sich um den Schützenverein ganz besondere Dienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod des Mitglieds
  2. Durch Austritt, dieser ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Vereinsbeträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden. Über einen Wiederaufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt ebenfalls durch den Vorstand und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, Berufung einzulegen, über welche die Mitgliederversammlung endgültig beschließt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und die von der Vereinsleitung erlassenen Aufforderungen zur Aufrechterhaltung der Veranstaltungen zu befolgen.
Die Vereinsmitglieder haben freien oder ermäßigten Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen hiervon werden von Fall zu Fall durch den Vorstand bestimmt.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, soweit das Mitglied noch minderjährig ist, ist die Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.

§ 8 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt. Soweit in der Mitgliederversammlung ein neuer Beitrag nicht festgesetzt wird, verbleibt es bei dem zuletzt festgesetzten Beitrag.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem 1. Schriftführer
  4. dem stellvertretenden Schriftführer
  5. dem 1. Kassenwart
  6. dem stellvertretenden Kassenwart
  7. dem Kommandeur
  8. dem stellvertretenden Kommandeur
  9. dem Schießwart
  10. dem stellvertretenden Schießwart

Der König gehört ebenfalls dem Vorstand an.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich und leiten die Vereinsgeschäfte.
Der Vorsitzende ruft die Versammlung ein und leitet die Versammlung. Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende.
Ist letzterer verhindert, so übernimmt der 1. Schriftführer bzw. der 1. Kassenwart die Leitung der Versammlung. In den Vorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Mitglieder - allerdings ohne Stimmrecht - einberufen werden.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit keinen Gewinn erzielen oder Zuwendungen erhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 6 Vorstandsmitglieder zugegen sind. Über seine Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende beruft im Laufe eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gemacht werden. Sie erfolgt durch einfachen Brief an alle Mitglieder.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Neuwahlen und Wahlen von zwei Kassenprüfern
  4. Entscheidungen, die der Generalversammlung obliegen
  5. Verschiedenes

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Versammlung und über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und einem der beiden Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung zu verlesen und durch die Versammlung genehmigen zu lassen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung und sonstige Versammlung
Der erste Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
Sonstige Versammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

  1. Vorstandswahlen sind in der Mitgliederversammlung im Herbst durchzuführen. Eine Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die anwesenden Mitglieder beschließen vor dem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit, ob die neuzuwählenden Vorstandsmitglieder geheim oder offen gewählt werden. Bei mehreren Vorschlägen ist immer geheime Wahl durchzuführen. Damit ein arbeitsfähiger Vorstand im Amt bleibt, scheiden jedes Jahr nur fünf Vorstandsmitglieder aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Somit werden jedes Jahr nur fünf Vorstandsmitglieder für zwei Jahre gewählt und zwar jeweils der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden übrigen Amtsinhaber im Wechsel mit dem 2. Vorsitzenden und den ersten übrigen Amtsinhabern des Vorstandes.
  2. Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder.
  3. 2/3 - Stimmenmehrheit ist erforderlich bei: Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 12 stimmberechtigte Mitglieder sich entscheiden, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.

§ 13 Schützenkönig und Schützenkönigin

  1. Die Königswürde können alle Mitglieder erringen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens ein Jahr im Verein sind und ständig im Vereinsbezirk wohnen. Der König wird nach den Schießbedingungen ausgeschossen, die in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Die Wahl der Königin und der Ehrenpaare erfolgt durch den König. Der/die Ehrenherr(en) muss / müssen Mitglied im Schützenverein Baccum-Münnigbüren e.V. sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vereinsbezirk wohnen. Die Königin und die Ehrendame(n) sollten das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vereinsbezirk wohnen.
  3. Der König und die Königin erhalten eine Geldprämie, deren Höhe die Generalversammlung beschließt.
  4. Die Königswürde kann von jedem Mitglied erst wieder nach 10 Jahren erworben werden.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

  1. Dem Vorstand des Schützenvereins Baccum-Münnigbüren bleibt es überlassen, die Gestaltung und Durchführung des Schützenfestes selbst zu regeln.
  2. Jedem verstorbenen Vereinsmitglied soll bei der Beerdigung ein Ehrengeleit gegeben werden. Jedes verstorbene Mitglied bekommt einen Kranz.
  3. Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle, über Sinn und Anwendung der Satzung entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, endgültig die Mitgliederversammlung.

§ 15 Auflösen des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen auf die Gemeinde Baccum zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.

 
Lingen (Ems) - Ortsteil Baccum, den 25.11.2000
gez.
Franz-Josef Schoo, 1. Vorsitzender
Ludger Tieke, 2. Vorsitzender
Wilfried Meemann, 1. Schriftführer
Heinrich Schulte, 2. Schriftführer
Franz Thale, 1. Kassenwart
Bernhard Weßling, Kommandeur
Georg Overhoff, König 2000

 

Änderung:

§ 5 Sätze 3 und 4 werden wie folgt geändert:

Mitglieder können alle männlichen Personen des oben genannten Vereinsbezirks werden, die im Kalenderjahr des Beitritts das 16. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden. Ebenfalls eintreten können männliche Personen, die außerhalb des Vereinsbezirks wohnen und im Kalenderjahr des Beitritts das 16. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden werden.

 

Zusatz:

§ 16 - Datenschutzregelungen

 

Die ab 25.05.2018 geltenden Regeln beim Umgang mit personenbezogenen Daten werden in unserem Verein nach folgenden Richtlinien umgesetzt:

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecken und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung

 

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  • Name und Anschrift
  • Bankverbindung
  • Telefonnummer (Festnetz und Mobil)
  • E-Mail-Adresse
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht
  • Eintrittsdaten
  • Ehrungen
  • Funktion(en) im Verein
  • Königswürde im Verein
  1. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der / die Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck entsprechend verwendet.
  1. Im Zusammenhang mit seiner Brauchtumspflege und seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos und sonstiges Bildmaterial seiner Mitglieder in vereinseigenen Schriften sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung in Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dieses betrifft insbesondere Ergebnisse bei Schießwettbewerben, Wahlergebnisse sowie bei jeglichen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Vereinsbetriebes nötig sind. Hierzu gehören Name, Anschrift, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang.

    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos und sonstiges Bildmaterial von seiner Homepage.
  1. In Vereinsschriften sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und andere Ereignisse seiner Mitglieder betreffend. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch anderen Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Das Mitglied wird den Verein aktiv unterstützen, um einer versehentlichen Veröffentlichung vorzubeugen.

 

  1. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

 

  1. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere § 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

  1. Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der aktiven Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Die Daten werden gesperrt. Daten betreffend der Funktion im Verein bzw. in Bezug auf die Königswürde werden nicht gesperrt bzw. gelöscht.